OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1998
S 2295

OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1998 (S 2295) - DRsp Nr. 2008/84878

OFD Hannover, Verfügung vom 07.10.1998 - Aktenzeichen S 2295

DRsp Nr. 2008/84878

§ 32b EStG Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

Durch das JStG 1996 ist § 2 Abs. 7 EStG neu gefaßt worden. Danach sind bei einem Stpfl., der während eines Kj von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht oder umgekehrt wechselt, die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. In diesen Fällen ist eine einheitliche ESt-Veranlagung für einen VZ vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 2 Abs. 7 EStG durch das JStG 1996 ist in § 32b Abs. 1 EStG eine neue Nr. 2 eingefügt worden. Danach unterliegen ab VZ 1996 alle im VZ erzielten ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig davon, ob der Stpfl. außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG bezogen hat und damit beschränkt stpfl. oder mangels entsprechender Einkünfte nicht stpfl. ist.