Soweit sich eine während der Geltung des Anrechnungsverfahrens vorgenommene Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt hat, führt eine Teilwertaufholung im zeitlichen Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens in vollem Umfang zu einer Gewinnerhöhung. Sie ist also in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit einer während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommenen, nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibung (§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG) zu verrechnen.
Eine Teilwertaufholung fällt jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG, soweit sie die während der Geltung des Anrechnungsverfahrens erfolgte Teilwertabschreibung übersteigt.
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