OFD Hannover - Verfügung vom 08.08.2007
S 7110 - 3 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 08.08.2007 (S 7110 - 3 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/91391

OFD Hannover, Verfügung vom 08.08.2007 - Aktenzeichen S 7110 - 3 - StO 172

DRsp Nr. 2008/91391

Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft verweist die OFD Hannover auf die Anweisungen in Abschn. 26 Absatz 2 UStR 2005 sowie auf das BMF-Schreiben vom 5. Juli 1984, BStBl 1984 I S. 397. Daneben ist Folgendes zu beachten:

Zahlungsvereinbarungen (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005)

Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Bei den in Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 genannten sechs Monaten handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Es kann auch eine längere Laufzeit vereinbart werden. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem Termin anzugeben.

Minusgeschäft (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 5 UStR 2005)

Wird in Einzelfällen der Mindest-Verkaufpreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft dieser Preisnachlass den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt.

Schiedsgutachterverfahren