OFD Hannover - Verfügung vom 08.10.2007
S 0625 - 1 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 08.10.2007 (S 0625 - 1 - StO 141) - DRsp Nr. 2008/91514

OFD Hannover, Verfügung vom 08.10.2007 - Aktenzeichen S 0625 - 1 - StO 141

DRsp Nr. 2008/91514

Erlass von Verwaltungsakten während des Einspruchsverfahrens

Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf (§§ 130, 131 AO) sowie Aufhebung und Änderung (z.B. §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO, § 35b GewStG) von Verwaltungsakten gelten auch während des Einspruchsverfahrens (vgl. § 132 AO). Gleiches gilt für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO.Tipke/Kruse, § 132 AO Tz. 5 Das Finanzamt kann daher einen angefochtenen Verwaltungsakt auch während eines Einspruchsverfahrens nach den Korrekturvorschriften zurücknehmen, widerrufen, aufheben, ändern oder berichtigen. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen ein angefochtener Verwaltungsakt korrigiert werden kann, so bittet die OFD Hannover Folgendes zu beachten:

1. Zweckmäßigkeit der Korrektur

Im Allgemeinen wird eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes, durch die dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen oder durch die die Steuer erhöht oder ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. AEAO zu § 130, Nr. 4), in der Einspruchsentscheidung vorzunehmen sein. Bei einer Verböserung ist § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten.