Die Unternehmereigenschaft der privatrechtlichen Forschungseinrichtungen ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 UStG i. V. m. Abschn. 22 UStR 2005 zu prüfen. Dies gilt in gleichem Maße für privatrechtlich organisierte Forschungsinstitute „an” einer Hochschule; diese Institute gehören nicht zum hoheitlichen Bereich der Hochschule (Abschn. 23 Abs. 19 UStR 2005 i. V. m. Richtlinie 6 Abs. 7 KStR 2004).
Fallgestaltungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang Forschungseinrichtungen des privaten Rechts Unternehmer sein können, enthalten die Beispiele 5 bis 9 in Abschn. 22 Abs. 10 UStR 2005.
Zur Abgrenzung echter Zuschüsse von Leistungsentgelten verweist die OFD auf die Ausführungen in Abschn. 150 der UStR 2005 und das BMF-Schreiben vom 15. August 2006, BStBl 2006 I S. 502.
Mangels Befreiung sind die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen steuerpflichtig.
Die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
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