OFD Hannover - Verfügung vom 09.08.2007
S 7100 - 491 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 09.08.2007 (S 7100 - 491 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/91406

OFD Hannover, Verfügung vom 09.08.2007 - Aktenzeichen S 7100 - 491 - StO 171

DRsp Nr. 2008/91406

Leistungsaustausch bei Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Waldmärkerschaften oder Forstverbänden)

Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (FwZ). Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist.

Ein FwZ ist ein Forstverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Vereinszweck besteht lt. Satzung in der Verbesserung der waldwirtschaftlichen Verhältnisse. Der FwZ erhält Mitgliedsbeiträge, Gebühren sowie Zuwendungen der Landwirtschaftskammer.

Nichtunternehmerischer Bereich ohne Leistungsaustausch

Seine satzungsgemäßen Zwecke finanziert der FwZ durch Mitgliedsbeiträge. Die Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung des FwZ an, so dass ein Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied nicht gegeben ist. Der FwZ ist insoweit nichtunternehmerisch tätig. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar (Abschn. 4 UStR).

Unternehmerischer Bereich und Leistungsaustausch