OFD Hannover - Verfügung vom 10.02.2006
S 2723 - 8 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 10.02.2006 (S 2723 - 8 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/89753

OFD Hannover, Verfügung vom 10.02.2006 - Aktenzeichen S 2723 - 8 - StO 242

DRsp Nr. 2008/89753

Portabilität bei Unterstützungskassen; Überdotierung durch Einmalprämie

Das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BStBl 2004 I S. 554) hat die Übertragungsmöglichkeiten von Versorgungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber erweitert. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG i. d. F. ab dem 1. Januar 2005 ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber mit Zustimmung aller Beteiligten wie folgt möglich:

  • nach Nr. 1 kann die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden;

  • nach Nr. 2 kann der Wert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, der dann eine wertgleiche Zusage zu erteilen hat.

Im ersten Fall wird die Zusage unverändert übernommen; der dafür zu zahlende Vermögenswert ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Fall zwei ist zwar die Höhe des Vermögenswertes (Übertragungswert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG), nicht aber die genaue Zusage gesetzlich festgelegt.

Diese Übertragungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge; somit ist auch eine Übertragung von und auf eine Unterstützungskasse zulässig.