OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.1998
S 2354

OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.1998 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85232

OFD Hannover, Verfügung vom 10.07.1998 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85232

§ 4 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Zu Rn. 2: Unter die gesetzliche Neuregelung fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften sämtlicher Einkunftsarten. Den behaupteten Angaben des Stpfl. zur Nutzung des Arbeitszimmers ist regelmäßig zu folgen. Spricht jedoch die Lebenserfahrung gegen die behauptete, so gut wie ausschließliche berufliche oder betriebliche Nutzung, so ist der Stpfl. aufzufordern, seine Angaben glaubhaft zu machen. Dies kommt z. B. in Fällen in Betracht, in denen ein häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 % einer geringfügigen Vermietungstätigkeit dienen soll (Vermietung bis zu fünf Wohnungen) oder die Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 % der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen soll, wenn die Art der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben oder Pfandbriefen, Dividendeneinkünfte) die behauptete umfangreiche Tätigkeit unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Zu Rn. 7: Die Begriffsbestimmung des häuslichen Arbeitszimmers stellt allein auf die Räumlichkeiten ab. Danach fällt auch ein zur Wohnung gehörender Raum, in dem ein Dritter (z. B. fremder AN, Ehegatte im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses) berufliche/betriebliche Tätigkeiten des Stpfl. ausführt, oder ein Lagerraum unter die Abzugsbeschränkung.