OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.1998
S 2128 - 6 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.1998 (S 2128 - 6 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/81600

OFD Hannover, Verfügung vom 10.12.1998 - Aktenzeichen S 2128 - 6 - StH 211

DRsp Nr. 2008/81600

§ 3 c EStG Werbungskosten bei im Ausland (z. B. Kroatien) eingesetzten Soldaten

Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gezahlt wird. Er beträgt im Regelfall 130,00 DM pro Tag der Auslandstätigkeit. Daneben erhalten die Soldaten anstelle von Auslandstagegeld zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG im Regelfall in Höhe von täglich 12,00 DM. Die Aufwandsvergütung ist für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist folgendes zu beachten:

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Kartei § 9 EStG Fach 5 Nr. 7 e und folgende). Es ist jedoch die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung in Höhe von 12,00 DM gegenzurechnen.

Unterkunftskosten, Heimfahrten