OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.1998
S 2706 - 220 - StH 231

OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.1998 (S 2706 - 220 - StH 231) - DRsp Nr. 2008/81868

OFD Hannover, Verfügung vom 10.12.1998 - Aktenzeichen S 2706 - 220 - StH 231

DRsp Nr. 2008/81868

§ 4 KStG Steuerliche Behandlung der Prüfung von Röntgeneinrichtungen durch Ärztliche und Zahnärztliche Stellen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenstrahlenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1997, BGBl 1997 I S. 114

Die Ärztlichen und Zahnärztlichen Stellen nach § 16 Abs. 3 RöV sind entweder als Zusammenschlüsse/Einrichtungen mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z. B. der Kassenärztlichen Vereinigung, der Ärztekammer und der Zahnärztekammer) oder als Teil (z. B. als besondere Abteilung) einer dieser juristischen Personen des öffentlichen Rechts tätig. Sie haben die Aufgabe, zur Verbesserung des Strahlenschutzes den Strahlenschutzverantwortlichen ihres Zuständigkeitsbereiches und dem anwendenden Arzt Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition und zur Verbesserung der Bildqualität zu machen. Es handelt sich dabei nicht um technische Überprüfungen, wie sie nach den §§ 3, 4 und 18 RöV von privaten Einrichtungen vorgenommen werden, sondern um Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen mit dem Ziel der Strahlenreduktion. Für diese Tätigkeit erheben die Ärztlichen/Zahnärztlichen Stellen Gebühren von den Betreibern der Röntgenanlagen.