OFD Hannover - Verfügung vom 11.02.2002
S 2410

OFD Hannover - Verfügung vom 11.02.2002 (S 2410) - DRsp Nr. 2008/85125

OFD Hannover, Verfügung vom 11.02.2002 - Aktenzeichen S 2410

DRsp Nr. 2008/85125

§ 44a EStG Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG

1. Allgemeines (aus dem MF-Erl. v. 15.3.1993 - S 2252 - 49 - 31 2 -)

Nach § 44a Abs. 5 EStG ist der Zinsabschlag bei betrieblichen Kapitalerträgen nicht einzubehalten, wenn die KapErtrSt und die anrechenbare KSt bei dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen FA nachzuweisen. Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger ESt bzw. KSt zu zahlen haben, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlags und/oder der KapErtrSt von den Wertpapiererträgen einbehalten wird.