OFD Hannover - Verfügung vom 11.03.2002
S 0170,

OFD Hannover - Verfügung vom 11.03.2002 (S 0170,) - DRsp Nr. 2008/86267

OFD Hannover, Verfügung vom 11.03.2002 - Aktenzeichen S 0170,

DRsp Nr. 2008/86267

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit der Trägervereine Offener Kanäle und des Bürgerrundfunks

Nach § 46 des Niedersächsichen Landesrundfunkgesetzes v. 9.11.1993 (Nds. GVBl. S. 523) können bestimmte Trägergemeinschaften Offene Kanäle im Hörfunk und Fernsehen betreiben. Es muss gewährleistet sein, dass Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen, die selbst nicht Rundfunk- und Fernsehveranstalter sind, Gelegenheiten erhalten, eigene nichtkommerzielle Beiträge zu verbreiten. In Niedersachsen wurde das Projekt Offener Kanal zunächst als Modell zur Erprobung eingeführt und auf fünf Jahre befristet. Die Befristung des Modellprojekts endet zum 31.3.2002.

Trägervereine der Offenen Kanäle können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie

  • die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Offenen Kanals gewährleisten und ihn für die Nutzer kostenlos bereitzuhalten und

  • die Nutzer journalistisch, dramaturgisch und technisch bei der Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehbeiträgen beraten.

Es gehört nicht zu ihren Aufgaben, selbst Beiträge oder Programme zu erstellen.