OFD Hannover - Verfügung vom 11.04.2002
S 0015/S 0550

OFD Hannover - Verfügung vom 11.04.2002 (S 0015/S 0550) - DRsp Nr. 2008/80676

OFD Hannover, Verfügung vom 11.04.2002 - Aktenzeichen S 0015/S 0550

DRsp Nr. 2008/80676

Verbraucherinsolvenzverfahren

1 Allgemeines

Ein wesentliches Ziel der Insolvenzrechtsreform ist die Schaffung eines Instruments, das dem redlichen Schuldner Gelegenheit gibt, sich von seinen rechtlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Neben der Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Rahmen des durchgeführten Insolvenzplanes (§ 227 InsO) und der gesetzlichen Restschuldbefreiung für natürliche Personen im Anschluss an das Insolvenzverfahren (§§ 286 ff. InsO) hat der Gesetzgeber in den §§ 304 ff. InsO die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt.

Dieses Verfahren soll die Schuldenbereinigung einer bestimmten Personengruppe in einem einfachen, flexiblen und die Gerichte wenig belastenden Verfahren erreichen.

2 Persönlicher Anwendungsbereich

Nach § 304 Abs. 1 InsO kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen in Betracht, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Nicht selbstständig wirtschaftlich tätig in diesem Sinne sind insbesondere

- Arbeitnehmer,

- Beamte,

- Hausfrauen,

- Rentner,

- Arbeitslose,

- Sozialhilfeempfänger,

- Schüler,

- Auszubildende,

- Studenten.