OFD Hannover - Verfügung vom 11.07.2005
S 4600 - 28 - StO 261

OFD Hannover - Verfügung vom 11.07.2005 (S 4600 - 28 - StO 261) - DRsp Nr. 2008/89105

OFD Hannover, Verfügung vom 11.07.2005 - Aktenzeichen S 4600 - 28 - StO 261

DRsp Nr. 2008/89105

Kontrollmitteilungen für Einkommensteuer- und Umsatzsteuerzwecke

1 Mitteilungen für Einkommensteuerzwecke

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 - VIII R 163/71, BStBl 1975 II S. 431, und BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 - VIII R 190/78, BStBl 1981 II S. 160) bezieht der Verkäufer eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks neben der auf den Kaufpreis zu verrechnenden Tilgungsleistung auch einen Zinsanteil, wenn die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise für die Dauer von mehr als einem Jahr zinslos gestundet wird. Dieser Zinsanteil ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Auch bei einer Stundung des Kaufpreises gegen Zinsen liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Damit der Veranlagungsbereich Kenntnis von den Einnahmen aus Kapitalvermögen erhält, hat die Grunderwerbsteuerstelle der für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers bestimmten Veräußerungsmitteilung (Vordruck GrESt 1 C) eine Kontrollmitteilung beizuheften, wenn im Vertrag eine Stundung des Kaufpreises gegen Zinsen oder zinslos für die Dauer von mehr als einem Jahr vereinbart ist. Eine Ablichtung des Kaufvertrags ist der Mitteilung beizufügen.

2 Mitteilungen für Umsatzsteuerzwecke