OFD Hannover - Verfügung vom 11.09.1997
S 2337

OFD Hannover - Verfügung vom 11.09.1997 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85672

OFD Hannover, Verfügung vom 11.09.1997 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85672

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen (Kleidergeld) für Standesbeamte

„Die Aufwandsentschädigungen (Kleidergeld) für hauptamtliche Standesbeamte können … nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei belassen werden.

  • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden. Die Zustimmung des NdSächs. Ministers, des Innern als oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ndsächs. FinMin (§ 5 Abs. 3 LBesG) zum Ausweis von Höchstsätzen für Aufwandsentschädigungen in den Haushaltsplänen der Gemeinden und Samtgemeinden (vgl. Erl. des NdSächs. Ministers des Innern v. 28. 4. 1983 - 31. 2. - 03590/3) erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal „Zahlung aus einer Landeskasse”.