OFD Hannover - Verfügung vom 11.09.1997
S 2354

OFD Hannover - Verfügung vom 11.09.1997 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85590

OFD Hannover, Verfügung vom 11.09.1997 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85590

Rechnerische Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen

Nach dem BFH-Urt. v. 18. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung (BV) ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z. B. in folgendem Fall

Gesamtfläche
(einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) 100 qm
Fläche des Arbeitszimmers 20 qm
verbleibende Wohnfläche 80 qm

der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 v. H. aus dem nach dem BFH-Urt. zu bildenden Verhältnis von 20 : 80 abgeleitet.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z. B. die Gesamtkosten 2 000 DM, so sind diese im Beispielsfall im Verhältnis 20 : 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 „Teile” der Gesamtkosten (= 20 v. H.) berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 „Teile”.