OFD Hannover - Verfügung vom 11.12.1995
S 2256

OFD Hannover - Verfügung vom 11.12.1995 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84798

OFD Hannover, Verfügung vom 11.12.1995 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84798

§ 23 EStG Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet; Spekulationsfrist bei der Veräußerung entgeltlich erworbener Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken

Nach dem BFH-Urt. v. 28. 6. 1977 (BStBl II S. 827) liegt in den Fällen, in denen Stpfl. einen Grundstückskaufvertrag abschließen und den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks an Dritte abtreten, ein Spekulationsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vor. Maßgebliches WG ist das Grundstück selbst und nicht der Anspruch auf Grundstücksrückübertragung. Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück zunächst zum Eigentum erworben und anschließend weiterverkauft oder ob der aus dem Kaufvertrag folgende Anspruch auf Eigentumsübertragung unmittelbar weiter veräußert wird.

Das BFH-Urt. v. 28. 6. 1977, a. a. O., ist auch auf die Fälle der Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) anzuwenden. Danach beträgt die Spekulationsfrist bei der Veräußerung entgeltlich erworbener Rückübertragungsansprüche ebenfalls zwei Jahre. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung der Rückübertragungsansprüche anfechtbar ist (§ 18a VermG).

Zur Anwendung des § 23 EStG bei rückübertragenen Grundstücken vgl. ESt-Kartei § 21 EStG Nr. 1.13 Tz. 4.