OFD Hannover - Verfügung vom 11.12.2008
S 0820 - 43 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 11.12.2008 (S 0820 - 43 - StH 258) - DRsp Nr. 2009/80077

OFD Hannover, Verfügung vom 11.12.2008 - Aktenzeichen S 0820 - 43 - StH 258

DRsp Nr. 2009/80077

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in”

Rechtsgrundlagen

Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

- Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich zuständigen Finanzämter -

1 Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird§ 2 StBerG.

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2 Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG.

2.1 Mechanische Arbeitsgänge