Die Frage, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang die Außenstellen des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) die für eigene Zwecke gesammelten Informationen, die bei Transportunternehmen auch für die Investitionszulage von Bedeutung sind, den FinBeh übermitteln können, ist inzwischen mit dem Bundesministerium für Verkehr als Aufsichtsbehörde des BAG und dem BAG selbst erörtert worden.
Danach hat das BAG unter den Voraussetzungen des § 93 AO in Einzelfällen den FinBeh auf Anfrage Auskünfte zu erteilen.
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollen die FinBeh ihre Anfragen auf Feststellungen des BAG zum Standort von Kraftfahrzeugen beschränken. Die Einführung eines bundesweiten Mitteilungsverfahrens und entsprechender Vordrucke hält die OFD für diese Fälle nicht für erforderlich.
Das BAG unterhält in jedem Bundesland eine Außenstelle, die für die dortigen Standorte zuständig ist (vgl. Anl. 1). Anfragen sind deshalb nicht an die Außenstelle des BAG in dem Land zu richten, das für die Gewährung der InvZ zuständig ist, sondern an die Außenstelle in dem Land, in dem sich der betreffende Standort befindet.
Anlage 1
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