Nach dem BFH-Urt. v. 6. 10. 1993 (BStBl 1994 II S. 191) setzt die Anrechnung der KSt nicht voraus, daß die anzurechnende KSt nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Veranlagung als Einnahme aus Kapitalvermögen erfaßt worden ist.
Dieses Urt. hat insbesondere Bedeutung für die Fälle, in denen nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Anteilseigners bei der KapGes eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgedeckt wird, die beim Anteilseigner bereits als Bestandteil anderer Einkünfte erfaßt war. Nach dem o. a. BFH-Urt. kann der Anteilseigner aufgrund der ihm von der KapGes ausgestellten Steuerbescheinigung die KSt noch geltend machen.
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