OFD Hannover - Verfügung vom 12.02.2002
S 7144

OFD Hannover - Verfügung vom 12.02.2002 (S 7144) - DRsp Nr. 2008/80670

OFD Hannover, Verfügung vom 12.02.2002 - Aktenzeichen S 7144

DRsp Nr. 2008/80670

Innergemeinschaftliche Lieferungen; Anwendung der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG bei Rechnungen von sogenannten Scheinunternehmen

Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6 a UStG ist u. a., dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen wird (§ 6 a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Damit kann aber nur die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers gemeint sein (BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 159/96, UVR 1997 S. 210).

Führen die Ermittlungen von ausländischen Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit USt-IdNr. aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handelt, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht wurde. Es steht dann nämlich fest, dass durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Scheinunternehmens nicht die USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet wurde.

Hat der Unternehmer danach nicht die USt-IdNr. des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen buchmäßig aufgezeichnet, so können die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6 a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden: