OFD Hannover - Verfügung vom 12.09.2005
S 0866 - 5 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 12.09.2005 (S 0866 - 5 - StH 258) - DRsp Nr. 2008/89046

OFD Hannover, Verfügung vom 12.09.2005 - Aktenzeichen S 0866 - 5 - StH 258

DRsp Nr. 2008/89046

Bekanntmachung über den Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 4 StBerG

Nach § 56 Abs. 4 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum Steuerberater bestellt oder nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer wird nachstehend eine Aufstellung der ausländischen Berufsangehörigen, für die eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters festgestellt worden ist, bekannt gemacht.

Belgien

  • Conseil Fiscal/Belastingconsulent/Steuerberater

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