Ab dem VZ 1996 wird - wie bisher schon beim Kindergeld - kein Kinderfreibetrag mehr für Kinder gewährt, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder freiwillig Wehrdienst leisten.
Unterhaltszahlungen für diesen Personenkreis können weiterhin im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG bis zu dem neuen Höchstbetrag in Höhe von 12 000 DM (ab VZ 1996) als agw. Belastungen geltend gemacht werden. Da jedoch gleichzeitig der sog. anrechnungsfreie Betrag für die eigenen Einkünfte und Belege der unterhaltenen Person von 6 000 DM auf 1 200 DM herabgesetz worden ist, dürften in den meisten Fällen die Unterhaltszahlungen nur beschränkt zum Abzug kommen.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des o. g. Personenkreises sind gegenzurechnen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Dazu zählen insbesondere
die Geldleistungen nach dem
die unentgeltliche Verpflegung
die unentgeltliche Unterkunft
Leistungen nach §
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