OFD Hannover - Verfügung vom 13.05.1997
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 13.05.1997 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86776

OFD Hannover, Verfügung vom 13.05.1997 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86776

§ 1 UStG Eigenverbrauch bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beim Eigenverbrauch (EV) von Betrieben gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen des öffentlichen Rechts (j. P. ö. R.) treten die nachstehend zusammengestellten Fallgestaltungen auf. Zur grundsätzlichen Behandlung des EV verweist die OFD ansonsten auf die Ausführungen in der USt-Kartei - OFD S 7102 Karte 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG.

1. Bezieht eine j. P. ö. R. einen ihrem BgA dienenden Gegenstand, tätigt sie bei dessen Überführung in den hoheitlichen Bereich oder Verwendung für den hoheitlichen Bereich EV nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a oder b UStG (Abschnitt 212 Abs. 1 UStR 1996).

Erwirkt die j. P. ö. R. dagegen einen ihrem hoheitlichen Bereich dienenden Gegenstand, liegt insoweit kein EV vor (Abschn. 212 Abs. 2 UStR 1996).

2. Werden durch die j. P. ö. R. vertretbare Sachen oder sonstige Leistungen bezogen, die sie sowohl im BgA als auch im hoheitlichen Bereich verwendet, sind diese entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (Abschn. 212 Abs. 3 Nr. 1 UStR 1996). EV liegt nicht vor.