OFD Hannover - Verfügung vom 13.08.2007
S 7106 - 171 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 13.08.2007 (S 7106 - 171 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/91404

OFD Hannover, Verfügung vom 13.08.2007 - Aktenzeichen S 7106 - 171 - StO 172

DRsp Nr. 2008/91404

Abfallentsorgung

1. Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten auf Dritte nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

a) Zivilrechtliche Grundlage

Die Abfallbeseitigung ist nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG (BGBl 1994 I S. 2705, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006, BGBl 2006 I S. 2819) gesetzliche Pflichtaufgabe der Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Grundsätzlich haben diese die Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen selbst zu beseitigen.

Die Pflicht zur Entsorgung der Abfälle aus Privathaushalten ist nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG eine nicht übertragbare Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Entsorgungsträger). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann er sich eines privaten Dritten (Entsorgungsunternehmen) bedienen, ohne die Verpflichtung jedoch auf diesen übertragen zu können.

Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen besteht nach §§ 15 Abs. 2, 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG die Möglichkeit, die Entsorgungspflicht selbst mit befreiender Wirkung auf einen fremden Dritten zu übertragen (durch Verwaltungsakt, Übertragungsbescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt. In der Regel wird der Dritte lediglich mit der Entsorgung beauftragt.