OFD Hannover - Verfügung vom 13.10.1998
S 7160 e

OFD Hannover - Verfügung vom 13.10.1998 (S 7160 e) - DRsp Nr. 2008/91713

OFD Hannover, Verfügung vom 13.10.1998 - Aktenzeichen S 7160 e

DRsp Nr. 2008/91713

§ 4 Nr. 8e UStG Meldungen von Wertpapiergeschäften über ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Seit dem 1.1.1996 haben Kreditinstitute bestimmte Wertpapierhandelsgeschäfte nach dem WpHG dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) zu melden. Ziel der Meldepflicht ist die Insiderüberwachung.

Meldepflichtig ist grundsätzlich das Kreditinstitut, welches das Wertpapierhandelsgeschäft veranlaßt hat. Die Meldeverpflichtung kann aber nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 WpHG auch gegen Kostenersatz auf einen geeigneten Dritten übergehen. Geeigneter Dritter für die Durchführung der Meldungen kann für Sparkassen oder Kreditgenossenschaften ein genossenschaftliches Spitzeninstitut (Zentralinstitut) oder ein anderes Kreditinstitut sein (§ 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG i. V. mit § 15 Wertpapier-Melde-VO).

Es wurde gefragt, ob die Meldung durch andere als den Meldepflichtigen als Nebenleistung zu dem nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreien Wertpapierumsatz des meldepflichtigen Instituts oder als eigenständiger steuerfreier Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e behandelt werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. v. 9.10.1997 S 7160e (UR 1997 S. ) im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten: