OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.1996
S 2149

OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.1996 (S 2149) - DRsp Nr. 2008/84370

OFD Hannover, Verfügung vom 14.02.1996 - Aktenzeichen S 2149

DRsp Nr. 2008/84370

§ 13a EStG Umsätze und Betriebseinkommen aus Obstbau für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Umsatz Betriebseinkommen in v. H. des Um-
DM/ha DM/ha satzes
1. Kern- und Steinobst:
a) gesamter OFD-Bezirk mit Ausnahme des unter b) genannten Gebiets 16.000 DM 8.000 DM 50
b) Finanamtsbereich Winsen (Luhe) 14.000 DM 4.000 DM 29
2. Beerenobst:
a) Erdbeeren (gesamter OFD-Bezirk) Die Werte sind nach den Verhältnissen des Einzelfalls in eigener Zuständigkeit zu ermitteln
b) Himbeeren (gesamter OFD-Bezirk)

Anmerkungen zu 1. und 2.: Die Richtsätze zu 1. und 2. beziehen sich auf die genutzte Obstbaufläche. Junganpflanzungen und Jungpflanzen sind hierbei bis zu einem Anteil von 30 v. H. abgegolten.

Die unter 1. genannten Umsätze und Betriebseinkommen treffen im allgemeinen auch für gemischte Obstanlagen zu, bei denen die mit Kirschbäumen bestandene Fläche nicht mehr als 25 v. H. beträgt. Bei einer wesentlich anderen Zusammensetzung gemischter Obstanlagen sind die Umsätze und Betriebseinkommen im Einzelfall zu ermitteln.

Soweit der Landwirt Obst an Selbstverbraucher ab Hof veräußert, erhöhen sich die Umsätze und Betriebseinkommen um jeweils 50 v. H.; wird das Obst jedoch auf Wochenmärkten abgesetzt, können Umsätze und Betriebseinkommen nur durch Einzelerhebungen festgestellt werden.