OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2007
S 7240 - 37 - StO 183

OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2007 (S 7240 - 37 - StO 183) - DRsp Nr. 2008/90874

OFD Hannover, Verfügung vom 14.02.2007 - Aktenzeichen S 7240 - 37 - StO 183

DRsp Nr. 2008/90874

Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Mit den Urteilen vom 25. November 2004 ( BStBl 2005 II S. 415 und 419) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die entgeltliche Überlassung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht als Nebenfolge einräumt (Abschn. 168 Abs. 1 S. 8 UStR). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Vertrieb von Standard-Software und sogenannten Updates

Die Überlassung von Standard-Software und so genannten Updates ist eine Lieferung (s. Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR).