OFD Hannover - Verfügung vom 14.12.2007
S 7100 - 174 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 14.12.2007 (S 7100 - 174 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/92273

OFD Hannover, Verfügung vom 14.12.2007 - Aktenzeichen S 7100 - 174 - StO 172

DRsp Nr. 2008/92273

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen kommunaler Wasserversorgungsunternehmen

Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.

1. Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse

Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbstständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 5. August 2004, Rz. 119, BStBl 2004 I S. 638). Das gilt nach dem BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000(BStBl 2000 I S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11. August 2000 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl) erbracht werden.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen verweist die OFD auf das BMF-Schreiben vom 31. Mai 2002(BStBl 2002 I S. 631).

2. Vermietung von Wasseruhren und Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser

Die Vermietung von Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser und die Vermietung von Wasseruhren sind Nebenleistungen zur ermäßigt besteuerten Lieferung von Wasser. Das gilt unabhängig davon, ob für die Vermietung ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder sich der Wasserbezugspreis erhöht.