Soweit die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür im Zweifel die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. die „Düsseldorfer Tabelle”, einen Anhalt geben. Die „Düsseldorfer Tabelle” ist - soweit sie den Kindesunterhalt betrifft - als Anlage abgedruckt.
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