OFD Hannover - Verfügung vom 15.09.1997
S 2363

OFD Hannover - Verfügung vom 15.09.1997 (S 2363) - DRsp Nr. 2008/84846

OFD Hannover, Verfügung vom 15.09.1997 - Aktenzeichen S 2363

DRsp Nr. 2008/84846

§ 32 EStG Berücksichtigung von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Familienstandsbescheinigungen türkischer Behörden oder Urteile türkischer Gerichte, in denen das Geburtsdatum der Kinder verändert ist, werden sowohl ausländerrechtlich als auch bei der Zahlung von Kindergeld grundsätzlich nicht anerkannt. In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, bei Vorlage solcher Bescheinigungen und Urteile auch für steuerliche Zwecke grundsätzlich von dem ursprünglichen Geburtsdatum auszugehen. Die Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums kommt nur in Betracht, wenn die Richtigkeit der Änderung durch weitere geeignete Nachweise schlüssig dargetan wird.