Der BFH hat mit Urt. v. 18. 2. 1997 (BStBl II S. 499) entschieden, daß die Besteuerung und Erhebung der im VZ 1993 erzielten Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 nicht gegen das GG verstoße. Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des „Zinsabschlaggesetzes” v. 9. 11. 1992 (BStBl I 1992 S.
Die gegen dieses Urt. eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gem. §§
Sofern aufgrund der Bezugsverfg. ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO für VZ ab 1993 zugelassen wurde, kann nunmehr über die Rechtsbehelfe i. S. der Ausführungen des BFH entschieden werden.
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