Zu der Frage, ob die Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportvereine bzw. Sportveranstalter an Fernsehsender dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen, wird gebeten folgende - zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder abgestimmte - Auffassung zu vertreten:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG begünstigt sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Wahrnehmung und Überlassung von Rechten nach dem
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