OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.1997
S 7240

OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.1997 (S 7240) - DRsp Nr. 2008/86589

OFD Hannover, Verfügung vom 16.01.1997 - Aktenzeichen S 7240

DRsp Nr. 2008/86589

Umsätze aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter

Zu der Frage, ob die Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportvereine bzw. Sportveranstalter an Fernsehsender dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen, wird gebeten folgende - zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder abgestimmte - Auffassung zu vertreten:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG begünstigt sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Wahrnehmung und Überlassung von Rechten nach dem UrhG besteht (Abschn. 168 Abs. 1 UStR). Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im urheberrechtlichen Sinne nur persönliche geistige Schöpfungen aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Unter den verwandten Schutzrechten (§§ 70 ff. UrhG) sind Rechte zu verstehen, die nicht - wie das Urheberrecht selbst - die persönliche Leistung schützen, sondern Leistungen anderer Art, die den schöpferischen Leistungen des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang mit den Urheberwerken erbracht werden. Es muß sich auch hier um Leistungen handeln, die entfernt den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst zuzuordnen sind.