OFD Hannover - Verfügung vom 16.03.1998
S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 19/98

OFD Hannover - Verfügung vom 16.03.1998 (S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 19/98) - DRsp Nr. 2008/86878

OFD Hannover, Verfügung vom 16.03.1998 - Aktenzeichen S 7100; s. auch NWB DokSt Rz. 19/98

DRsp Nr. 2008/86878

§ 1 UStG Behandlung von Zahlungen im Rahmen der sog. Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Umweltrahmengesetz v. 29. 6. 1990 i. d. F. des Art. 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz v. 22. 3. 1996

Die Freistellungsklausel nach Art. 1 § 4 Umweltrahmengesetz (UmwRG) umfaßt neben der Freistellung von der Verantwortung auch die bloße Freistellung von der Kostenlast. Diese Differenzierung hat Auswirkungen für die USt.

1. Unternehmer können sich vor der Investition in einem neuen Bundesland von der Verantwortung für Altlasten, die auf den Betriebsgrundstücken festgestellt werden, freistellen lassen. In Abstimmung mit der Landesbehörde beseitigen die Unternehmer die Altlasten selbst oder beauftragen Fremdfirmen damit. Das Land erstattet dem Unternehmer die Kosten.

Zwischen dem Unternehmer und dem Land liegt ein Leistungsaustausch vor. Der Unternehmer beseitigt den Schaden und erhält als Entgelt die Kostenerstattung vom Land. Es liegt kein nichtsteuerbarer Schadenersatz vor, auch wenn Art. 1 § 4 UmwRG von Schadensersatzansprüchen spricht (vgl. Absch. 3 Abs. 1 S. 5 UStR 1996).