OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.1998
G 1425

OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.1998 (G 1425) - DRsp Nr. 2008/85980

OFD Hannover, Verfügung vom 16.04.1998 - Aktenzeichen G 1425

DRsp Nr. 2008/85980

§ 9 GewStG Schachtelprivileg gemäß Nr. 2a bei EK 04-Ausschüttungen

Es ist die Frage gestellt worden, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG bei EK 04-Ausschüttungen, die den Buchwert der Beteiligung übersteigen, anwendbar ist.

Die GewSt-Referenten des Bundes und der Länder vertreten dazu die Auffassung, daß EK 04-Ausschüttungen nicht unter die Vorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG fallen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen gewerbesteuerliche Doppelbelastungen vermieden werden. Bei EK 04-Ausschüttungen fehlt es an einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung, da die Einlage zum EK 04 nicht der GewSt unterlegen hat. Es handelt sich auch nicht um Gewinnanteile i. S. der Vorschrift, sondern um die Rückzahlung von Einlagen. Sie führen daher auch nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.