OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.2007
S 7104 - 141 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.2007 (S 7104 - 141 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/91123

OFD Hannover, Verfügung vom 16.04.2007 - Aktenzeichen S 7104 - 141 - StO 172

DRsp Nr. 2008/91123

Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Privathaushaltsbereich

Zum 1. April 2000 ist das EEG, BGBl 2000 I S. 305, in Kraft getreten, mittlerweile abgelöst durch das EEG vom 21. Juli 2004, BGBl 2004 I S. 1918. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis - abhängig von der Art der Energiequelle - abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jeweiligen Netzbetreiber einkaufen.

Es wurden daher regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln. Ein rückwärtslaufender Zähler, mit dem der von der Anlage erzeugte Strom mit dem für den privaten Verbrauch bezogenen Strom saldiert wird, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zulässig.