OFD Hannover - Verfügung vom 16.05.1997
S 2900/

OFD Hannover - Verfügung vom 16.05.1997 (S 2900/) - DRsp Nr. 2008/86283

OFD Hannover, Verfügung vom 16.05.1997 - Aktenzeichen S 2900/

DRsp Nr. 2008/86283

§ 1 KStG Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV

Nach dem MF-Erlaß v. 29. 4. 1997 S 2244 wird der Umfang der Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV wie folgt bestimmt:

1. Verpflichtungsgeschäfte

Seinem Wortlaut zufolge erfaßt § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an KapGes zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternative der Vorschrift).

2. Aufschiebend bedingte Verfügungen

Auch die aufschiebend bedingte Verfügung über Anteile an KapGes unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV. Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so daß zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das FA erfolgen kann.

3. Treuhandverträge über Anteile an KapGes