Nach dem MF-Erlaß v. 29. 4. 1997 S 2244 wird der Umfang der Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV wie folgt bestimmt:
Seinem Wortlaut zufolge erfaßt § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an KapGes zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternative der Vorschrift).
Auch die aufschiebend bedingte Verfügung über Anteile an KapGes unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV. Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so daß zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das FA erfolgen kann.
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