Aufgrund §
Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das sind in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben wie z. B. die Verkehrsbetriebe, Beherbungsbetriebe, Gast- und Schankwirtschaften, Kuranstalten, Apotheken sowie auch Ärztinnen und Ärzte, bestimmte Verkaufsgeschäfte, Theater, private Zimmervermieter u. ä. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die nicht in dem anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder Betriebssitz (§ 11 AO) haben, aber dort vorübergehend erwerbstätig sind (§ 12 AO).
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