OFD Hannover - Verfügung vom 16.06.2006
S 0131 - 28 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 16.06.2006 (S 0131 - 28 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/90191

OFD Hannover, Verfügung vom 16.06.2006 - Aktenzeichen S 0131 - 28 - StO 142

DRsp Nr. 2008/90191

Auskunfterteilung an die Gemeinden für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen

Aufgrund § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das sind in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben wie z. B. die Verkehrsbetriebe, Beherbungsbetriebe, Gast- und Schankwirtschaften, Kuranstalten, Apotheken sowie auch Ärztinnen und Ärzte, bestimmte Verkaufsgeschäfte, Theater, private Zimmervermieter u. ä. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die nicht in dem anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder Betriebssitz (§ 11 AO) haben, aber dort vorübergehend erwerbstätig sind (§ 12 AO).