OFD Hannover - Verfügung vom 16.07.1998
S 2343 - 103 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 16.07.1998 (S 2343 - 103 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/81591

OFD Hannover, Verfügung vom 16.07.1998 - Aktenzeichen S 2343 - 103 - StH 211

DRsp Nr. 2008/81591

§ 3 b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Feiertagsarbeit bei Heimarbeitern; Broschüre „Ratgeber Heimarbeit”, herausgegeben vom Niedersächsischen Sozialministerium (Stand: Januar 1995)

In Heimarbeit Beschäftigte haben nach § 11 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl 1994 I S. 1065 ff) Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Das Feiertagsgeld beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts. Das Feiertagsgeld wird unabhängig von einer tatsächlichen Tätigkeit am Feiertag gezahlt. Es wird selbst noch für Feiertage bezahlt, an denen das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht (§ 11 Abs. 2 und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). Es ist Teil des Grundlohns des Heimarbeiters und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.