OFD Hannover - Verfügung vom 16.11.2007
S 0256 - 2 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 16.11.2007 (S 0256 - 2 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/91598

OFD Hannover, Verfügung vom 16.11.2007 - Aktenzeichen S 0256 - 2 - StO 143

DRsp Nr. 2008/91598

Entschädigung von Auskunftspflichten und Sachverständigen im Besteuerungsverfahrens

1 Geltungsbereich

Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens, nicht jedoch im Straf- und Bußgeldverfahren.

Werden im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit Zeugen gehört oder Sachverständige bestellt, so ist nicht § 107 AO, sondern § 405 AO ebenfalls in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - (eingeführt ab 1. Juli 2004 durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 ( BGBl 2004 I S. 718; BStBl 2004 I S. 486)) anzuwenden.

Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörden abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 StPO). Diese Dritten haben nach § 23 Abs. 1 JVEG einen Anspruch darauf, wie Zeugen entschädigt zu werden.