OFD Hannover - Verfügung vom 16.11.2007
S 2337 - 131 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 16.11.2007 (S 2337 - 131 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/92241

OFD Hannover, Verfügung vom 16.11.2007 - Aktenzeichen S 2337 - 131 - StO 213

DRsp Nr. 2008/92241

Steuerliche Behandlung der an Mitarbeiter des Prüfdienstes der BfA gezahlten Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund; vor dem 1. Oktober 2005 BfA) zahlt ihren Außendienstmitarbeitern des Prüfdienstes eine monatliche Aufwandsentschädigung, damit diese einen Büroraum für ausschließlich dienstliche Zwecke bereitstellen. Die Ausstattung dieses Raumes mit Schreibtisch - inkl. Multifahrtisch und Rollboy -, Bürostuhl, Aktenschränke, EDV-Ausstattung, dienstlicher Fernsprechanschluss und Schreibtischleuchte erfolgt durch die DRV Bund. Sie bleibt Eigentum der DRV Bund und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.

Der bereitgestellte Büroraum wird dem Prüfer als Dienstsitz angewiesen und mindestens einmal jährlich vom Disziplinarvorgesetzten des Außendienstmitarbeiters überprüft. Die Zahlungen sind im Haushaltsplan der DRV Bund als „Aufwandsentschädigungen/Prüfdienst” ausgewiesen.