OFD Hannover - Verfügung vom 17.01.1996
S 2370

OFD Hannover - Verfügung vom 17.01.1996 (S 2370) - DRsp Nr. 2008/85573

OFD Hannover, Verfügung vom 17.01.1996 - Aktenzeichen S 2370

DRsp Nr. 2008/85573

§ 8 EStG Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen im Banken- und Kreditgewerbe

Zinsvorteile aus ArbG-Darlehen im Banken- und Kreditgewerbe sind unter Anwendung des Abschn. 31 Abs. 8 LStR nach § 8 Abs. 2 EStG und nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, wenn es sich bei den Zinsvorteilen um sonstige Bezüge handelt und der ArbG einen Antrag auf Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG stellt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Effektivzins für ein solches ArbG-Darlehen 6 v. H. nicht unterschreitet und sonach keine pauschale LSt anfällt (Tz. 5 des BMF-Schreibens v. 28. 4. 1995, BStBl 1995 I S. 273).

Werden von Banken oder Kreditinstituten entsprechende Anträge beim Betriebsstätten-FA mit dem Ziel gestellt, die Besteuerung von Zinsvorteilen zu vermeiden, wird gebeten folgendes zu beachten:

  • Aus dem Antrag muß hervorgehen, daß es sich bei den Zinsvorteilen um sonstige Bezüge handelt. Ein sonstiger Bezug liegt vor, wenn der Zinszahlungszeitraum, mithin der Zeitraum, für den die Zinsen abgerechnet werden und zu entrichten sind (Fälligkeit), den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet. Dabei ist auf die vertragliche Gestaltung zwischen ArbG und AN abzustellen.

  • Ein solcher Pauschalierungsantrag darf ausschließlich Darlehen betreffen, deren Effektivverzinsung mindestens 6 v. H. beträgt.