OFD Hannover - Verfügung vom 17.04.2006
S 1400 - 4 - StO 121

OFD Hannover - Verfügung vom 17.04.2006 (S 1400 - 4 - StO 121) - DRsp Nr. 2008/90089

OFD Hannover, Verfügung vom 17.04.2006 - Aktenzeichen S 1400 - 4 - StO 121

DRsp Nr. 2008/90089

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zu Grunde gelegt werden.