OFD Hannover - Verfügung vom 17.07.1996
S 2881
Fundstellen:
BStBl 1996 I S. 695

OFD Hannover - Verfügung vom 17.07.1996 (S 2881) - DRsp Nr. 2008/86397

OFD Hannover, Verfügung vom 17.07.1996 - Aktenzeichen S 2881

DRsp Nr. 2008/86397

§ 27 KStG Organschaft; Mehr- oder Minderabführungen in vertraglicher Zeit als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit

Nach Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 sind Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger in vertraglicher Zeit, die eine Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit sind, steuerrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln; die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG ist herzustellen. Eine entsprechende Minderabführung ist steuerrechtlich als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

Damit ist die entgegenstehende Regelung in Abschn. C des BMF-Schreibens v. 10. 1. 1981 S 2820 (BStBl I S. 44) aufgehoben.