OFD Hannover - Verfügung vom 17.07.1998
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 17.07.1998 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86329

OFD Hannover, Verfügung vom 17.07.1998 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86329

§ 5 KStG Verkaufsstellen von Behindertenwerkstätten (§ 68 AO)

1. Warenaustausch zwischen Behindertenwerkstätten i. S. des § 68 Nr. 3 AO

Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 3 AO stellen Behindertenwerkstätten gemeinnütziger Körperschaften Zweckbetriebe dar. Nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder kann der Warenaustausch zwischen Behindertenwerkstätten i. S. der §§ 53 ff. Schwerbehindertengesetz als unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft der Werkstattläden nach § 68 Nr. 3 AO beurteilt werden, wenn der Austausch sich auf Produkte der Zweckbetriebe beschränkt; dabei ist es nicht erforderlich, die Produkte anderer Behindertenwerkstätten im Namen und für Rechnung des jeweiligen Herstellers zu verkaufen.

Der Warenaustausch mit Behindertenwerkstätten in EU-Ländern kann ebenfalls unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft der Behindertenwerkstatt nach § 68 Nr. 3 AO sein. Der Träger der Behindertenwerkstatt hat jedoch in geeigneter Weise nachzuweisen, daß sein Geschäftspartner in dem EG-Land eine Behindertenwerkstatt ist, die einer solchen i. S. der §§ 53 ff. Schwerbehindertengesetz vergleichbar ist.

2. Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse