OFD Hannover - Verfügung vom 17.12.1996
S 0350

OFD Hannover - Verfügung vom 17.12.1996 (S 0350) - DRsp Nr. 2008/83634

OFD Hannover, Verfügung vom 17.12.1996 - Aktenzeichen S 0350

DRsp Nr. 2008/83634

§ 172 AO Änderung von Einkommensteuerbescheiden bei einer Steuer von 0 DM, wenn Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben

Es kommt vor, daß Stpfl. auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weist die OFD hin:

1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG. Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a. F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (vgl. BFH-Urt. v. 20. 12. 1994,BStBl 1995 II S. 537).