OFD Hannover - Verfügung vom 18.03.2002
S 0457 - 18 - StO 313

OFD Hannover - Verfügung vom 18.03.2002 (S 0457 - 18 - StO 313) - DRsp Nr. 2008/91214

OFD Hannover, Verfügung vom 18.03.2002 - Aktenzeichen S 0457 - 18 - StO 313

DRsp Nr. 2008/91214

Zuständigkeit für Stundung der Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben; (Auszug aus dem MF-Erlass vom 2. Januar 2002 - S 0457 - 2 - 33 -)BStBl 2002 I S. 62

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen regelt die OFD die Zuständigkeit für Stundung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden - jeweils einschließlich Nebenleistungen -, wie folgt:

I. Die Finanzämter sind befugt, nach § 222 AO zu stunden:

  • in eigener Zuständigkeit

    1. a)

      Beträge bis 100.000,- Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    2. b)

      höhere Beträge bis zu sechs Monaten;

  • mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion

    1. a)

      Beträge bis 250.000,- Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    2. b)

      höhere Beträge bis zu 12 Monaten;

  • mit Zustimmung der OFD in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Zuständigkeitsgrenzen