OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2006
S 1301/S 2101 - 426/6 - StO 112/StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2006 (S 1301/S 2101 - 426/6 - StO 112/StO 211) - DRsp Nr. 2008/90292

OFD Hannover, Verfügung vom 18.07.2006 - Aktenzeichen S 1301/S 2101 - 426/6 - StO 112/StO 211

DRsp Nr. 2008/90292

Besatzungsmitglieder von Seeschiffen im internationalen Verkehr; Beschluss vom 26. April 2005 - I B 86/04 -

Mit dem o. a. Beschluss (Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 11. März 2004 - 16 K 1041/00 -) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Unternehmen i. S. d. Art. 15 Abs. 3 des DBA Zypern (= Besteuerung der Besatzung im Geschäftsleitungsstaat) nur ein Unternehmen sein kann, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Dieses Unternehmen muss zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein. Im Streitfall war die Steuerfreistellung des Arbeitslohns eines deutschen Besatzungsmitglieds abgelehnt worden, das bei einer Shipmanagement-Gesellschaft mit Sitz auf Zypern angestellt und auf deren Anweisungen auf Hochseeschiffen verschiedener Eigentümer eingesetzt war.

Die nach Beendigung des Rechtsstreits beantragte Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist zwischenzeitlich vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnt worden.

Aus gegebener Veranlassung weist die OFD in diesem Zusammenhang zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers, der selbst das Unternehmen im internationalen See- und Luftverkehr betreibt, auf Folgendes hin: