OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.2006
S 0463 - 1 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 19.01.2006 (S 0463 - 1 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/89686

OFD Hannover, Verfügung vom 19.01.2006 - Aktenzeichen S 0463 - 1 - StO 143

DRsp Nr. 2008/89686

Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO)

1. Allgemeines

Bei der Festsetzung von Zinsen für Beträge, die in einem Verfahren vor den Steuergerichten streitig waren und nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits dem Kläger zu erstatten oder nachträglich zu vergüten sind, bittet die OFD, neben dem AEAO zu § 236 AO die nachstehenden Hinweise zu beachten:

2. Zu verzinsende Ansprüche

Erstattungszinsen sind zu zahlen für

Steuererstattungsansprüche oder wenn ein Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zunächst abgelehnt und danach ein Erstattungsbetrag erfolgreich eingeklagt worden ist.BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 - BStBl 1982 II S. 150

Steuervergütungsansprüche (z. B. aus Vorsteuerüberschüssen)

Ansprüche auf Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen).

3. Nicht zu verzinsende Ansprüche

Eine Verzinsung der Ansprüche auf Erstattung der Kirchensteuer ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.§ 6 Abs. 1 KiStRG

Die Herabsetzung von Haftungsansprüchen und steuerlichen Nebenleistungen fällt nicht unter die Zinsregelung.