OFD Hannover - Verfügung vom 19.02.1998
S 2332

OFD Hannover - Verfügung vom 19.02.1998 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/84559

OFD Hannover, Verfügung vom 19.02.1998 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/84559

§ 19 EStG Rückzahlung von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarungen

Zu dem BdF-Erl. v. 12. 3. 1986 gibt die OFD ergänzende Hinweise.

I. Zu Tz. 2.4 - Verlustrücktrag:

Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der ArbG nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist, zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt und sonstige Annexsteuern wie z. B. KiSt, Solidaritätszuschlag sowie die AN-Anteile zur Sozialversicherung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung des ArbG berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so daß der AN selbst Schuldner der Steuern und Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die LSt). Die Übernahme der Steuern und Beitragslasten stellt für den AN zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Stpfl. Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom ArbG übernommenen Steuern und AN-Anteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (zu Einzelheiten der Berechnung vgl. Abschn. 122 LStR).